Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsStiftungen, die nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, errichtet sind, können in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz umgewandelt werden, wenn diesen, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach den §§ 34 ff BAO, abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine Gründungserklärung abzugeben und den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen.Stiftungen, die nach dem Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, errichtet sind, können in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz umgewandelt werden, wenn diesen, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Paragraphen 34, ff BAO, abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine Gründungserklärung abzugeben und den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen.
(2)Absatz 2§ 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 9, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsauch zu überprüfen ist, ob die Voraussetzung des Abs. 1 erster Satz gegeben ist undauch zu überprüfen ist, ob die Voraussetzung des Absatz eins, erster Satz gegeben ist und
2.Ziffer 2die Frist des § 9 Abs. 2 nicht gilt.die Frist des Paragraph 9, Absatz 2, nicht gilt.
(3)Absatz 3Der Stiftungsbehörde sind die Gründungserklärung und der Stiftungsvorstand bekanntzugeben. Die Stiftungsbehörde kann erklären, dass die Umwandlung nicht gestattet ist. Bei der Entscheidung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem Inhalt der Gründungserklärung dem Zweck der Stiftung Rechnung getragen wird. § 10 gilt sinngemäß.Der Stiftungsbehörde sind die Gründungserklärung und der Stiftungsvorstand bekanntzugeben. Die Stiftungsbehörde kann erklären, dass die Umwandlung nicht gestattet ist. Bei der Entscheidung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem Inhalt der Gründungserklärung dem Zweck der Stiftung Rechnung getragen wird. Paragraph 10, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Umwandlungen nach Abs. 1 sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Stiftung nach diesem Bundesgesetz weiter.Umwandlungen nach Absatz eins, sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Stiftung nach diesem Bundesgesetz weiter.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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