Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich Stiftungen und Fonds nach § 14 Abs. 3 der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister,hinsichtlich Stiftungen und Fonds nach Paragraph 14, Absatz 3, der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister,
2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 5, 16 bis 19, 20 Abs. 1 bis 4 und 6, 21 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 12 sowie 27 Abs. 7 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 5,, 16 bis 19, 20 Absatz eins, bis 4 und 6, 21 Absatz eins, bis 7 und 9 bis 12 sowie 27 Absatz 7, der Bundesminister für Justiz,
3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 20 Abs. 5 sowie 21 Abs. 8 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 20, Absatz 5, sowie 21 Absatz 8, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 2 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraphen 2, Absatz 3, und 4, 8 Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Absatz 3, und 4 der Bundesminister für Finanzen,
5.Ziffer 5hinsichtlich des § 9 Abs. 2 dritter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
6.Ziffer 6hinsichtlich des § 28 Abs. 3 der Bundeskanzler sowiehinsichtlich des Paragraph 28, Absatz 3, der Bundeskanzler sowie
7.Ziffer 7darüber hinaus der Bundesminister für Inneres.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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