(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Bürgermeister und ihrer Hinterbliebenen auf Ruhe- und Versorgungsbezüge.
(2) Bürgermeister im Sinne dieses Gesetzes sind die auf Grund des § 17 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, des § 8 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 8 Abs. 4 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, gewählten Organe; diesen sind die vor Inkrafttreten der genannten Gesetze entsprechenden Organe der Gemeinden gleichzuhalten.
(3) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 4 bis 7 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Personen.
(1) Ein Bürgermeister hat die Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug erworben, wenn die Funktionsdauer insgesamt mindestens 10 Jahre beträgt.
(2) Ist ein Bürgermeister infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung unfähig geworden, seine Funktion weiter auszuüben, und beträgt seine Funktionsdauer noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine Funktionsdauer von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Ist die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen in Ausübung der Funktion erlittenen Unfall oder auf eine durch die Funktionsausübung verursachte Krankheit zurückzuführen und gebührt dem Bürgermeister aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so tritt die Rechtsfolge des ersten Satzes ohne Rücksicht auf die Funktionsdauer ein.
(3) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung (Abs. 2) folgenden Monatsersten an.
(4) Der Ruhebezug beträgt nach einer Funktionsdauer von zehn Jahren 50 % der Bemessungsgrundlage und erhöht sich
1. | für jedes weitere Jahr der Funktionsausübung um 2 % und | |||||||||
2. | für jedes restliche Monat der Funktionsausübung um 0,167 % der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. |
(5) § 8 Abs. 2 und 4 bis 7 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. | an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges (§ 11) für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn der Bürgermeister nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % zu kürzen ist. |
(6) Der Ruhebezug darf
1. | 80 % der Bemessungsgrundlage (§ 11) nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 48 % dieser Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten. |
(1) Die Hinterbliebenen eines Bürgermeisters haben ab dem dem Sterbetag folgenden Monatsersten Anspruch auf einen monatlichen Versorgungsbezug, wenn der Bürgermeister am Sterbetag einen Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 Abs. 3 oder die Anwartschaft auf einen Ruhebezug nach § 3 Abs. 1 oder 2 bzw. nach Abs. 2 erworben hat.
(2) Ist ein Bürgermeister, dessen Funktionsdauer noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre beträgt, durch Tod aus seiner Funktion ausgeschieden, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Bürgermeister am Sterbetag die Anwartschaft auf einen Ruhebezug nach § 3 Abs. 1 erworben hätte. Ist der Tod auf einen in Ausübung der Funktion erlittenen Unfall oder auf eine durch die Funktionsausübung verursachte Krankheit zurückzuführen und gebührt den Hinterbliebenen aus diesem Grund eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so tritt die Rechtsfolge des ersten Satzes ohne Rücksicht auf die Funktionsdauer ein.
Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 4 sind die §§ 17 bis 19 und 107a Abs. 6 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bürgermeister an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. | für jede Halbwaise 24 %, | |||||||||
2. | für jede Vollwaise 36 % | |||||||||
des Ruhebezuges, der der Funktionsdauer des Bürgermeisters und der Bemessungsgrundlage nach § 11 entspricht. |
(1) Besteht neben dem Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 ein Anspruch auf
a) | laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als ein im § 1 des Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ, als Mitglied einer Landesregierung, als Mitglied eines Landtages, als Bürgermeister, als Mitglied des Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates gewährt werden, | |||||||||
b) | laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als Organwalter eines Organs von Gemeindeverbänden sowie von Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 gewährt werden, | |||||||||
c) | ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind, | |||||||||
d) | ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung bzw. oberste Organe der Vollziehung des Landes einschließlich der Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land Burgenland mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, | |||||||||
e) | laufende Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. d genannten Art, | |||||||||
f) | laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als Organwalter eines Organs gesetzlich beruflicher Vertretungen sowie als Mitglied eines Verwaltungskörpers eines Sozialversicherungsträgers gewährt werden, | |||||||||
g) | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung), | |||||||||
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis g genannten Beträge hinter jenem Betrag zurückbleibt, der 125 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, entspricht. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Werden die in lit. a bis g genannten Beträge für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres. |
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge gemäß § 4 mit der Maßgabe, daß bei der Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des im Abs. 1 genannten Betrages zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach den §§ 5 bis 5a bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
Wird der Empfänger eines Ruhebezuges (§ 3) neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Monat vorangeht, in dem die Funktion übernommen wird. Scheidet der Bürgermeister aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 3 neu zu bemessen.
(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge sind monatlich im vorhinein auszuzahlen.
(2) Die §§ 13, 15, 16 Abs. 2 bis 4, §§ 21, 22, 23 Abs. 1, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 4 und die §§ 26, 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz zu leistende Beitrag beträgt | ||||||||||
1. | im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung | |||||||||
a) | für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%, | |||||||||
b) | für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%; | |||||||||
2. | im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung | |||||||||
a) | für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%, | |||||||||
b) | für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%; | |||||||||
3. | für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und | |||||||||
4. | für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%. |
(3) Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen von Bürgermeisterinnen und eingetragene Partner von Bürgermeistern sinngemäß anzuwenden:
1. | ||||||||||
2. | § 16 Abs. 2 bis 4, §§ 17 bis 22 und 26 mit Ausnahme des Abs. 6 Z 3 lit. b und § 28 LBPG 2002 mit den in den §§ 5 und 9 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßgaben. |
(1) Als Funktionsdauer im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Zeiträume, die der Bürgermeister in Ausübung seiner Funktion seit dem 27. April 1945 zurückgelegt hat. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten, während welcher der Bürgermeister von der Entrichtung eines monatlichen Beitrages nach § 13 Abs. 2 befreit war und die Beiträge für diesen Zeitraum nicht nachentrichtet hat.
(2) Die Funktionsdauer ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monates zählen als voller Monat.
Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist der vierzehnte Teil der nach § 20 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, des § 12 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 12 Abs. 4 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten jährlichen Mindestentschädigung, welche dem Bürgermeister zum Zeitpunkt der nach diesem Gesetz entstehenden Ansprüche, jedoch unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des letzten Funktionsausscheidens, gebühren würde. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis jener Volkszählung heranzuziehen, das zum Zeitpunkt des letzten Funktionsausscheidens gemäß § 7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 149/1990, zuletzt kundgemacht wurde.
(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge gebühren nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist im Falle des § 3 der Bürgermeister und sind im Falle des § 4 die Hinterbliebenen.
(2) Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches gestellt, gebühren Ruhe- und Versorgungsbezüge erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Anträge nach Abs. 1 sind schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister seine Funktion zuletzt ausgeübt hat, einzubringen, worüber die Gemeinde schriftlich zu entscheiden hat.
(4) Bescheide nach Abs. 3 sind innerhalb von zwei Wochen ab Genehmigung unter Anschluß aller für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(5) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der im Bescheid zuerkannte Ruhe- und Versorgungsbezug den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(6) Bescheide, die ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung erlassen wurden, können von der Aufsichtsbehörde, gem. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig erklärt werden.
(1) Das Land hat den Gemeinden den Aufwand zu ersetzen, der ihnen durch die Vollziehung dieses Gesetzes erwächst.
(2) Zu diesem vom Land zu tragenden Aufwand haben sowohl der Bürgermeister als auch die Gemeinde einen monatlichen Beitrag von je 13 v.H. der um ein Sechstel erhöhten Bemessungsgrundlage (§ 11) zu entrichten. Der Bürgermeister ist für die Dauer des Ruhens seiner laufenden Entschädigung nach § 20 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, § 12 Abs. 2 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 12 Abs. 2 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, von der Entrichtung des monatlichen Beitrages befreit.
(3) Der Beitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde halbjährlich bis spätestens 15. Juli und 15. Jänner eines jeden Jahres an das Land abzuführen.
(4) Auf Antrag eines ehemaligen Bürgermeisters, der keine Anwartschaft auf Ruhebezug gemäß § 3 erworben hat, hat das Land die gemäß Abs. 2 vom Bürgermeister geleisteten Beiträge diesem im Ausmaß von 40 v.H. zu überweisen. Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Bürgermeisters gebührt auf Antrag und unter sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 dieser Überweisungsbetrag, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch darauf gehabt hätte.
(5) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Bürgermeister, für die Beiträge gemäß Abs. 4 überwiesen worden sind, sind nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom ehemaligen Bürgermeister oder seinen Hinterbliebenen rückerstattet wurden.
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1979 in kraft. Einem Bürgermeister, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Funktion ausgeschieden ist, gebührt, soferne im folgenden nichts anderes bestimmt ist, keine einmalige Zuwendung und kein Ruhebezug. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge.
(2) Ein Bürgermeister, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Funktion ausgeschieden ist und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Anspruch auf einen Ruhebezug nach Abs. 4 und auf Beträge der im § 6 Abs. 1 lit. a bis d genannten Art hat, hat mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine einmalige Zuwendung. Sie beträgt nach einer Funktionsdauer von wenigstens
10 Jahren das Fünfundzwanzigfache | ||||||||||
15 Jahren das Dreißigfache | ||||||||||
20 Jahren das Fünfunddreißigfache |
des Geldbetrages, der der Einwohnerzahl jener Gemeinde entspricht, der der Bürgermeister im Zeitpunkt seines Ausscheidens vorgestanden ist, mindestens jedoch 730 Euro und höchstens 5.820 Euro.
(3) Stirbt ein Bürgermeister, dem eine einmalige Zuwendung nach Abs. 2 gebühren würde, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch vor Ablauf der in Abs. 9 genannten Frist von sechs Monaten, so gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Ein Bürgermeister hat die Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug erworben, wenn er
a) | vor dem 31. Dezember 1972 aus der Funktion ausgeschieden ist, im Zeitpunkt des letzten Funktionsausscheidens einer Gemeinde mit mehr als 1.500 Einwohnern vorgestanden ist und die Funktionsdauer bis dahin mindestens 20 Jahre beträgt. | |||||||||
b) | zwischen dem 30. Juni 1977 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens | |||||||||
dieses Gesetzes aus der Funktion ausgeschieden ist und die Funktionsdauer mindestens 10 Jahre beträgt. | ||||||||||
Der Anspruch auf einen Ruhebezug entsteht, soferne der Bürgermeister das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vollendet hat, mit Inkrafttreten des Gesetzes, anderenfalls mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten. |
(5) Die Hinterbliebenen eines Bürgermeisters, der am Sterbetag die Anwartschaft auf einen Ruhebezug nach Abs. 4 erworben hat oder erworben hätte, haben ab dem dem Sterbetag folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Anspruch auf einen monatlichen Versorgungsbezug.
(6) Bei der Berechnung einmaliger Zuwendungen nach Abs. 2 und der Feststellung der Bemessungsgrundlage für Ruhe- und Versorgungsbezüge auf Grund der Anwartschaft gem. Abs. 4 lit. a ist für Bürgermeister, die gem. § 12 Abs. 1 des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1970, vorübergehend die Verwaltung einer neugebildeten Gemeinde geführt haben, und die unmittelbar nach dieser Tätigkeit aus dem Amt geschieden sind, die Einwohnerzahl jener Gemeinde zugrundezulegen, deren Verwaltung sie am 31. Dezember 1970 geführt haben. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der Volkszählung 1971 heranzuziehen.
(7) Zeiten, die für die Berechnung einer einmaligen Zuwendung nach Abs. 2 berücksichtigt worden sind, sind im Falle des Funktionsausscheidens eines neuerlich gewählten Bürgermeisters bei der Berechnung der Funktionsdauer nach § 10 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf einen Ruhebezug nach Abs. 4 erworben haben, hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
(8) Wurden bezüglich der Bürgermeister, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf einen Ruhebezug nach Abs. 4 erworben haben, einmalige Zuwendungen nach den Abs. 2 und 3 und, im Falle des Funktionsausscheidens nach einer neuerlichen Wahl zum Bürgermeister, nach § 2 rechtskräftig zuerkannt, so ruhen Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den §§ 3, 4 und 15 Abs. 4 und 5 solange, bis die gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge das Ausmaß der zuerkannten einmaligen Zuwendungen erreichen. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
(9) Für einmalige Zuwendungen und Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den Abs. 2, 3, 4 und 5 gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 Abs. 1 und 14 sinngemäß; in den Fällen der Abs. 2 und 3 beträgt die Frist des § 12 Abs. 2 anstelle von drei Monaten sechs Monate.
Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die §§ 15c bis 15g sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 3 und 10 aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einem in diesem Absatz angeführten Bürgermeister.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. | das Burgenländische Gemeindebezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1998, mit Ausnahme der §§ 26 bis 29, | |||||||||
2. | folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes: | |||||||||
a) | §§ 13, 14 und 16 | |||||||||
b) | §§ 1 bis 12, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, | |||||||||
c) | §§ 15 bis 15g, soweit sie sich auf die anderen anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen. |
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind die im Abs. 3 Z 2 angeführten Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Burgenländischen Gemeindebezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Aufwandsentschädigung (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die der betreffende Bürgermeister nach § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Aufwandsentschädigung der Gemeindemandatare, LGBl. Nr. 38/1992, nach § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Aufwandsentschädigung der Gemeindemandatare der Freistadt Rust, LGBl. Nr. 66/1993, oder nach § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Festsetzung des Mindestsatzes der Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt, LGBl. Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 60/1993, jeweils Anspruch hätte.
(1) Bürgermeister, die am 30. Juni 1998 eine Funktion als Bürgermeister bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 15c Abs. 1 genannte ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 30. November 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 15c Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Bürgermeister, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer Funktion als Bürgermeister ohne Anwartschaft auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer Funktion als Bürgermeister betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 15c Abs. 3 Z 2 anzuwenden sind.
(1) Auf Bürgermeister, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 15d Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 15c Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 15c Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug ist auch in den Fällen des Abs. 1 eine ruhebezugsfähige Funktionsdauer von 10 Jahren erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) An die Stelle des im § 3 Abs. 4 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,41666 ergibt.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Bürgermeister sowie die Gemeinden haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem ein solcher Bürgermeister die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht. Der Beitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde halbjährlich bis spätestens 15. Juli und 15. Jänner eines jeden Jahres an das Land abzuführen.
(6) Für die Bemessung des Beitrages des Bürgermeisters und der Gemeinde nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.
(7) Bürgermeister, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 15d abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 ein Pensionsbeitrag gemäß § 13 Abs. 4 überwiesen worden ist, haben innerhalb der offenen Frist des § 15d schriftlich und unwiderruflich zu erklären, ob sie nach Beendigung der neuerlichen Funktionsausübung die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland gemäß § 13 Abs. 5 dieses Gesetzes rückerstatten werden. Im Falle der rechtzeitigen Erklärung, die Pensionsbeiträge rückzuerstatten, gelten die Zeiten der früheren Funktionsausübung, für die Beiträge überwiesen worden sind, als Zeiten gemäß Abs. 2. Die durch die fristgerechte Abgabe der Erklärung begründete Verpflichtung zur Rückerstattung überwiesener Pensionsbeiträge ist mit Bescheid festzustellen. Wird die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, ist eine Rückerstattung der überwiesenen Beiträge nicht mehr möglich.
(8) Auf einen im Abs. 1 genannten Bürgermeister ist § 29 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes (Pensionskassenregelung) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages im Falle des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes LGBl. Nr.15/1998 verringert sich entsprechend.
(9) Wird Abs. 8 auf § 29 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 6, 11 oder 17 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 29 Z 1 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 8 ergibt.
(10) In den Fällen der §§ 15c bis 15e ist auf die Berechnung der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer § 10 Abs. 2 anzuwenden.
(1) Auf Bürgermeister
1. | die unter § 15d fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 15d nicht abgeben, oder | |||||||||
2. | die erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals mit einer Funktion als Bürgermeister betraut werden | |||||||||
ist - soweit nicht § 15e ausdrücklich anderes anordnet - anstelle dieses Gesetzes das Burgenländische Gemeindebezügegesetz anzuwenden. |
(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Bürgermeistern und von den jeweiligen Gemeinden nach § 13 Abs. 2 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 bis 6 zu verwenden.
(3) Das Land hat einen Überweisungsbetrag zu leisten
1. | für Bürgermeister nach § 15 d Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 15d nicht abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 kein Beitrag gemäß § 13 Abs. 4 überwiesen worden ist, | |||||||||
2. | für Bürgermeister nach § 15d Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 15d nicht abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 kein Beitrag gemäß § 13 Abs. 4 überwiesen worden ist, und | |||||||||
3. | für Bürgermeister nach § 15d, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 15d nicht abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 ein Beitrag gemäß § 13 Abs. 4 überwiesen worden ist, sofern der überwiesene Beitrag dem Land Burgenland im Falle des § 15d Abs. 1 bis spätestens 30. September 1998 und im Falle des § 15d Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion rückerstattet wird. |
(4) Der Überweisungsbetrag ist
1. | für die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bürgermeister bis zum 28. Februar 1999, | |||||||||
2. | für die im Abs. 3 Z 2 angeführten Bürgermeister innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 15d Abs. 2 vorgesehene Erklärung und | |||||||||
3. | für die im Abs. 3 Z 3 angeführten Bürgermeister innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die Rückerstattung der Pensionsbeiträge | |||||||||
zu leisten. |
(5) Der Überweisungsbetrag ist an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War der Bürgermeister bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1997, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbeitrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als der Bürgermeister insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVP), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, und § 118b Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, sind nicht anzuwenden.
(6) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 bis 5 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Bgld. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Bgld. PKVG), LGBl. Nr. 15/1998 festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Bgld. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Bgld. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
(1) Auf Bürgermeister nach § 15f Abs. 1 Z 1; die
1. | wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und | |||||||||
2. | bereits am 30. Juni 1998 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt haben, | |||||||||
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden |
(2) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus, ist § 27 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.
Wenn in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, können diese, soweit es sprachlich möglich ist, auch in weiblicher Form geführt werden.
§ 9 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(1) An die Stelle des in Art. I Z 2 (§ 3 Abs. 3 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung dieses Gesetzes) angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, der jeweils in der rechten Spalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 01.07.1949 ................... 660. | ||||||||||
02.07.1949 - 01.10.1949 .......................... 661. | ||||||||||
02.10.1949 - 01.01.1950 .......................... 662. | ||||||||||
02.01.1950 - 01.04.1950 .......................... 663. | ||||||||||
02.04.1950 - 01.07.1950 .......................... 664. | ||||||||||
02.07.1950 - 01.10.1950 .......................... 665. | ||||||||||
02.10.1950 - 01.01.1951 .......................... 666. | ||||||||||
02.01.1951 - 01.04.1951 .......................... 667. | ||||||||||
02.04.1951 - 01.07.1951 .......................... 668. | ||||||||||
02.07.1951 - 01.10.1951 .......................... 669. | ||||||||||
02.10.1951 - 01.01.1952 .......................... 670. | ||||||||||
02.01.1952 - 01.04.1952 .......................... 671. | ||||||||||
02.04.1952 - 01.07.1952 .......................... 672. | ||||||||||
02.07.1952 - 01.10.1952 .......................... 673. | ||||||||||
02.10.1952 - 01.01.1953........................... 674. | ||||||||||
02.01.1953 - 01.04.1953 .......................... 675. | ||||||||||
02.04.1953 - 01.07.1953 .......................... 676. | ||||||||||
02.07.1953 - 01.10.1953 .......................... 677. | ||||||||||
02.10.1953 - 01.01.1954 .......................... 678. | ||||||||||
02.01.1954 - 01.04.1954 .......................... 679. | ||||||||||
02.04.1954 - 01.07.1954 .......................... 680. | ||||||||||
02.07.1954 - 01.10.1954 .......................... 681. | ||||||||||
02.10.1954 - 01.01.1955 .......................... 682. | ||||||||||
02.01.1955 - 01.04.1955 .......................... 683. | ||||||||||
02.04.1955 - 01.07.1955 .......................... 684. | ||||||||||
02.07.1955 - 01.10.1955 .......................... 685. | ||||||||||
02.10.1955 - 01.01.1956 .......................... 686. | ||||||||||
02.01.1956 - 01.04.1956 .......................... 688. | ||||||||||
02.04.1956 - 01.07.1956 .......................... 690. | ||||||||||
02.07.1956 - 01.10.1956 .......................... 692. | ||||||||||
02.10.1956 - 01.01.1957 .......................... 694. | ||||||||||
02.01.1957 - 01.04.1957 .......................... 696. | ||||||||||
02.04.1957 - 01.07.1957 .......................... 699. | ||||||||||
02.07.1957 - 01.10.1957 .......................... 702. | ||||||||||
02.10.1957 - 01.01.1958 .......................... 705. | ||||||||||
02.01.1958 - 01.04.1958 .......................... 708. | ||||||||||
02.04.1958 - 01.07.1958 .......................... 714. | ||||||||||
02.07.1958 - 01.10.1958 .......................... 720. | ||||||||||
02.10.1958 - 01.01.1959 .......................... 726. | ||||||||||
02.01.1959 - 01.04.1959 .......................... 732. | ||||||||||
02.04.1959 - 01.07.1959 .......................... 744. | ||||||||||
02.07.1959 - 01.10.1959 .......................... 756. | ||||||||||
02.10.1959 - 01.01.1960 .......................... 768. |
(2) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 1 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 %, zu kürzen.
LGBl. Nr. 37/1993 (XVI. Gp. RV 301, AB 302)
LGBl. Nr. 24/1994 (XVI. Gp. RV 435, AB 447)
LGBl. Nr. 16/1998 (XVII. Gp. RV 281 AB 290)
LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)
LGBl. Nr. 30/2004 (XVIII. Gp. RV 609 AB 641)
LGBl. Nr. 49/2005 (XVIII. Gp. RV 1030 AB 1035)
LGBl. Nr. 38/2011 (XX. Gp. RV 155 AB 173)