(1) Auf Bürgermeister nach § 15f Abs. 1 Z 1; die
1. | wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und | |||||||||
2. | bereits am 30. Juni 1998 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt haben, | |||||||||
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden |
(2) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus, ist § 27 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.
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