Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Wird der Empfänger eines Ruhebezuges (§ 3) neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Monat vorangeht, in dem die Funktion übernommen wird. Scheidet der Bürgermeister aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 3 neu zu bemessen.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 BPG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 BPG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 BPG 1979