(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Bürgermeister und ihrer Hinterbliebenen auf Ruhe- und Versorgungsbezüge.
(2) Bürgermeister im Sinne dieses Gesetzes sind die auf Grund des § 17 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, des § 8 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 8 Abs. 4 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, gewählten Organe; diesen sind die vor Inkrafttreten der genannten Gesetze entsprechenden Organe der Gemeinden gleichzuhalten.
(3) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 4 bis 7 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Personen.
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