Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 4 sind die §§ 17 bis 19 und 107a Abs. 6 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bürgermeister an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
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