(1) Ein Bürgermeister hat die Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug erworben, wenn die Funktionsdauer insgesamt mindestens 10 Jahre beträgt.
(2) Ist ein Bürgermeister infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung unfähig geworden, seine Funktion weiter auszuüben, und beträgt seine Funktionsdauer noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine Funktionsdauer von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Ist die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen in Ausübung der Funktion erlittenen Unfall oder auf eine durch die Funktionsausübung verursachte Krankheit zurückzuführen und gebührt dem Bürgermeister aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so tritt die Rechtsfolge des ersten Satzes ohne Rücksicht auf die Funktionsdauer ein.
(3) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung (Abs. 2) folgenden Monatsersten an.
(4) Der Ruhebezug beträgt nach einer Funktionsdauer von zehn Jahren 50 % der Bemessungsgrundlage und erhöht sich
1. | für jedes weitere Jahr der Funktionsausübung um 2 % und | |||||||||
2. | für jedes restliche Monat der Funktionsausübung um 0,167 % der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. |
(5) § 8 Abs. 2 und 4 bis 7 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. | an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges (§ 11) für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn der Bürgermeister nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % zu kürzen ist. |
(6) Der Ruhebezug darf
1. | 80 % der Bemessungsgrundlage (§ 11) nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 48 % dieser Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten. |
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