§ 12 BPG 1979 § 12

BPG 1979 - Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge gebühren nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist im Falle des § 3 der Bürgermeister und sind im Falle des § 4 die Hinterbliebenen.

(2) Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches gestellt, gebühren Ruhe- und Versorgungsbezüge erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) Anträge nach Abs. 1 sind schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister seine Funktion zuletzt ausgeübt hat, einzubringen, worüber die Gemeinde schriftlich zu entscheiden hat.

(4) Bescheide nach Abs. 3 sind innerhalb von zwei Wochen ab Genehmigung unter Anschluß aller für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

(5) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der im Bescheid zuerkannte Ruhe- und Versorgungsbezug den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(6) Bescheide, die ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung erlassen wurden, können von der Aufsichtsbehörde, gem. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig erklärt werden.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 BPG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 BPG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 BPG 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 BPG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 BPG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 BPG 1979
§ 13 BPG 1979