(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge gebühren nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist im Falle des § 3 der Bürgermeister und sind im Falle des § 4 die Hinterbliebenen.
(2) Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches gestellt, gebühren Ruhe- und Versorgungsbezüge erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Anträge nach Abs. 1 sind schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister seine Funktion zuletzt ausgeübt hat, einzubringen, worüber die Gemeinde schriftlich zu entscheiden hat.
(4) Bescheide nach Abs. 3 sind innerhalb von zwei Wochen ab Genehmigung unter Anschluß aller für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(5) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der im Bescheid zuerkannte Ruhe- und Versorgungsbezug den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(6) Bescheide, die ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung erlassen wurden, können von der Aufsichtsbehörde, gem. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig erklärt werden.
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