§ 11 BPG 1979 § 11

BPG 1979 - Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist der vierzehnte Teil der nach § 20 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, des § 12 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr.  38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 12 Abs. 4 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten jährlichen Mindestentschädigung, welche dem Bürgermeister zum Zeitpunkt der nach diesem Gesetz entstehenden Ansprüche, jedoch unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des letzten Funktionsausscheidens, gebühren würde. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis jener Volkszählung heranzuziehen, das zum Zeitpunkt des letzten Funktionsausscheidens gemäß § 7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 149/1990, zuletzt kundgemacht wurde.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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