(1) Die Hinterbliebenen eines Bürgermeisters haben ab dem dem Sterbetag folgenden Monatsersten Anspruch auf einen monatlichen Versorgungsbezug, wenn der Bürgermeister am Sterbetag einen Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 Abs. 3 oder die Anwartschaft auf einen Ruhebezug nach § 3 Abs. 1 oder 2 bzw. nach Abs. 2 erworben hat.
(2) Ist ein Bürgermeister, dessen Funktionsdauer noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre beträgt, durch Tod aus seiner Funktion ausgeschieden, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Bürgermeister am Sterbetag die Anwartschaft auf einen Ruhebezug nach § 3 Abs. 1 erworben hätte. Ist der Tod auf einen in Ausübung der Funktion erlittenen Unfall oder auf eine durch die Funktionsausübung verursachte Krankheit zurückzuführen und gebührt den Hinterbliebenen aus diesem Grund eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so tritt die Rechtsfolge des ersten Satzes ohne Rücksicht auf die Funktionsdauer ein.
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