§ 5a BPG 1979

BPG 1979 - Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24 %,

2.

für jede Vollwaise 36 %

des Ruhebezuges, der der Funktionsdauer des Bürgermeisters und der Bemessungsgrundlage nach § 11 entspricht.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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