Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1.
für jede Halbwaise 24 %,
2.
für jede Vollwaise 36 %
des Ruhebezuges, der der Funktionsdauer des Bürgermeisters und der Bemessungsgrundlage nach § 11 entspricht.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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