(1) Auf Bürgermeister, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 15d Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 15c Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 15c Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug ist auch in den Fällen des Abs. 1 eine ruhebezugsfähige Funktionsdauer von 10 Jahren erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) An die Stelle des im § 3 Abs. 4 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,41666 ergibt.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Bürgermeister sowie die Gemeinden haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem ein solcher Bürgermeister die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht. Der Beitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde halbjährlich bis spätestens 15. Juli und 15. Jänner eines jeden Jahres an das Land abzuführen.
(6) Für die Bemessung des Beitrages des Bürgermeisters und der Gemeinde nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.
(7) Bürgermeister, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 15d abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 ein Pensionsbeitrag gemäß § 13 Abs. 4 überwiesen worden ist, haben innerhalb der offenen Frist des § 15d schriftlich und unwiderruflich zu erklären, ob sie nach Beendigung der neuerlichen Funktionsausübung die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland gemäß § 13 Abs. 5 dieses Gesetzes rückerstatten werden. Im Falle der rechtzeitigen Erklärung, die Pensionsbeiträge rückzuerstatten, gelten die Zeiten der früheren Funktionsausübung, für die Beiträge überwiesen worden sind, als Zeiten gemäß Abs. 2. Die durch die fristgerechte Abgabe der Erklärung begründete Verpflichtung zur Rückerstattung überwiesener Pensionsbeiträge ist mit Bescheid festzustellen. Wird die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, ist eine Rückerstattung der überwiesenen Beiträge nicht mehr möglich.
(8) Auf einen im Abs. 1 genannten Bürgermeister ist § 29 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes (Pensionskassenregelung) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages im Falle des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes LGBl. Nr.15/1998 verringert sich entsprechend.
(9) Wird Abs. 8 auf § 29 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 6, 11 oder 17 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 29 Z 1 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 8 ergibt.
(10) In den Fällen der §§ 15c bis 15e ist auf die Berechnung der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer § 10 Abs. 2 anzuwenden.
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