(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 3 und 10 aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einem in diesem Absatz angeführten Bürgermeister.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. | das Burgenländische Gemeindebezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1998, mit Ausnahme der §§ 26 bis 29, | |||||||||
2. | folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes: | |||||||||
a) | §§ 13, 14 und 16 | |||||||||
b) | §§ 1 bis 12, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, | |||||||||
c) | §§ 15 bis 15g, soweit sie sich auf die anderen anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen. |
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind die im Abs. 3 Z 2 angeführten Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Burgenländischen Gemeindebezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Aufwandsentschädigung (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die der betreffende Bürgermeister nach § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Aufwandsentschädigung der Gemeindemandatare, LGBl. Nr. 38/1992, nach § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Aufwandsentschädigung der Gemeindemandatare der Freistadt Rust, LGBl. Nr. 66/1993, oder nach § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Festsetzung des Mindestsatzes der Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt, LGBl. Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 60/1993, jeweils Anspruch hätte.
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