(1) Auf Bürgermeister
1. | die unter § 15d fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 15d nicht abgeben, oder | |||||||||
2. | die erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals mit einer Funktion als Bürgermeister betraut werden | |||||||||
ist - soweit nicht § 15e ausdrücklich anderes anordnet - anstelle dieses Gesetzes das Burgenländische Gemeindebezügegesetz anzuwenden. |
(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Bürgermeistern und von den jeweiligen Gemeinden nach § 13 Abs. 2 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 bis 6 zu verwenden.
(3) Das Land hat einen Überweisungsbetrag zu leisten
1. | für Bürgermeister nach § 15 d Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 15d nicht abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 kein Beitrag gemäß § 13 Abs. 4 überwiesen worden ist, | |||||||||
2. | für Bürgermeister nach § 15d Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 15d nicht abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 kein Beitrag gemäß § 13 Abs. 4 überwiesen worden ist, und | |||||||||
3. | für Bürgermeister nach § 15d, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 15d nicht abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 ein Beitrag gemäß § 13 Abs. 4 überwiesen worden ist, sofern der überwiesene Beitrag dem Land Burgenland im Falle des § 15d Abs. 1 bis spätestens 30. September 1998 und im Falle des § 15d Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion rückerstattet wird. |
(4) Der Überweisungsbetrag ist
1. | für die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bürgermeister bis zum 28. Februar 1999, | |||||||||
2. | für die im Abs. 3 Z 2 angeführten Bürgermeister innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 15d Abs. 2 vorgesehene Erklärung und | |||||||||
3. | für die im Abs. 3 Z 3 angeführten Bürgermeister innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die Rückerstattung der Pensionsbeiträge | |||||||||
zu leisten. |
(5) Der Überweisungsbetrag ist an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War der Bürgermeister bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1997, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbeitrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als der Bürgermeister insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVP), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, und § 118b Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, sind nicht anzuwenden.
(6) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 bis 5 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Bgld. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Bgld. PKVG), LGBl. Nr. 15/1998 festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Bgld. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Bgld. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
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