(1) Bürgermeister, die am 30. Juni 1998 eine Funktion als Bürgermeister bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 15c Abs. 1 genannte ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 30. November 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 15c Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Bürgermeister, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer Funktion als Bürgermeister ohne Anwartschaft auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer Funktion als Bürgermeister betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 15c Abs. 3 Z 2 anzuwenden sind.
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