(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1979 in kraft. Einem Bürgermeister, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Funktion ausgeschieden ist, gebührt, soferne im folgenden nichts anderes bestimmt ist, keine einmalige Zuwendung und kein Ruhebezug. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge.
(2) Ein Bürgermeister, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Funktion ausgeschieden ist und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Anspruch auf einen Ruhebezug nach Abs. 4 und auf Beträge der im § 6 Abs. 1 lit. a bis d genannten Art hat, hat mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine einmalige Zuwendung. Sie beträgt nach einer Funktionsdauer von wenigstens
10 Jahren das Fünfundzwanzigfache | ||||||||||
15 Jahren das Dreißigfache | ||||||||||
20 Jahren das Fünfunddreißigfache |
des Geldbetrages, der der Einwohnerzahl jener Gemeinde entspricht, der der Bürgermeister im Zeitpunkt seines Ausscheidens vorgestanden ist, mindestens jedoch 730 Euro und höchstens 5.820 Euro.
(3) Stirbt ein Bürgermeister, dem eine einmalige Zuwendung nach Abs. 2 gebühren würde, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch vor Ablauf der in Abs. 9 genannten Frist von sechs Monaten, so gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Ein Bürgermeister hat die Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug erworben, wenn er
a) | vor dem 31. Dezember 1972 aus der Funktion ausgeschieden ist, im Zeitpunkt des letzten Funktionsausscheidens einer Gemeinde mit mehr als 1.500 Einwohnern vorgestanden ist und die Funktionsdauer bis dahin mindestens 20 Jahre beträgt. | |||||||||
b) | zwischen dem 30. Juni 1977 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens | |||||||||
dieses Gesetzes aus der Funktion ausgeschieden ist und die Funktionsdauer mindestens 10 Jahre beträgt. | ||||||||||
Der Anspruch auf einen Ruhebezug entsteht, soferne der Bürgermeister das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vollendet hat, mit Inkrafttreten des Gesetzes, anderenfalls mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten. |
(5) Die Hinterbliebenen eines Bürgermeisters, der am Sterbetag die Anwartschaft auf einen Ruhebezug nach Abs. 4 erworben hat oder erworben hätte, haben ab dem dem Sterbetag folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Anspruch auf einen monatlichen Versorgungsbezug.
(6) Bei der Berechnung einmaliger Zuwendungen nach Abs. 2 und der Feststellung der Bemessungsgrundlage für Ruhe- und Versorgungsbezüge auf Grund der Anwartschaft gem. Abs. 4 lit. a ist für Bürgermeister, die gem. § 12 Abs. 1 des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1970, vorübergehend die Verwaltung einer neugebildeten Gemeinde geführt haben, und die unmittelbar nach dieser Tätigkeit aus dem Amt geschieden sind, die Einwohnerzahl jener Gemeinde zugrundezulegen, deren Verwaltung sie am 31. Dezember 1970 geführt haben. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der Volkszählung 1971 heranzuziehen.
(7) Zeiten, die für die Berechnung einer einmaligen Zuwendung nach Abs. 2 berücksichtigt worden sind, sind im Falle des Funktionsausscheidens eines neuerlich gewählten Bürgermeisters bei der Berechnung der Funktionsdauer nach § 10 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf einen Ruhebezug nach Abs. 4 erworben haben, hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
(8) Wurden bezüglich der Bürgermeister, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf einen Ruhebezug nach Abs. 4 erworben haben, einmalige Zuwendungen nach den Abs. 2 und 3 und, im Falle des Funktionsausscheidens nach einer neuerlichen Wahl zum Bürgermeister, nach § 2 rechtskräftig zuerkannt, so ruhen Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den §§ 3, 4 und 15 Abs. 4 und 5 solange, bis die gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge das Ausmaß der zuerkannten einmaligen Zuwendungen erreichen. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
(9) Für einmalige Zuwendungen und Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den Abs. 2, 3, 4 und 5 gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 Abs. 1 und 14 sinngemäß; in den Fällen der Abs. 2 und 3 beträgt die Frist des § 12 Abs. 2 anstelle von drei Monaten sechs Monate.
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