(1) Als Funktionsdauer im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Zeiträume, die der Bürgermeister in Ausübung seiner Funktion seit dem 27. April 1945 zurückgelegt hat. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten, während welcher der Bürgermeister von der Entrichtung eines monatlichen Beitrages nach § 13 Abs. 2 befreit war und die Beiträge für diesen Zeitraum nicht nachentrichtet hat.
(2) Die Funktionsdauer ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monates zählen als voller Monat.
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