(1) Mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, ein Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) zu stellen.
(2) Volksbegehren nach Absatz 1 unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.
(3) Ein Volksbegehren kann auch von
1. | mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder | |||||||||
2. | mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse | |||||||||
gestellt werden. Die Gemeinderatsbeschlüsse haben das Volksbegehren in der Form eines Gesetzesentwurfes zu enthalten. |
(4) Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 kommt dann zustande, wenn die übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüsse innerhalb von sechs Monaten beim Präsidenten des Landtages einlangen. Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.
Bei der Durchführung von Volksbegehren haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden, die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Sonderwahlbehörden nach § 10 Abs. 1 Z 1 LTWO 1995 mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der LTWO 1995 sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Ein Antrag darf nur ein einziges Volksbegehren enthalten.
(2) Der Antrag muß von mindestens 2 000 Personen, die in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sind, unterzeichnet sein (Antragstellerinnen oder Antragsteller).
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
a) | das Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes | |||||||||
b) | die Bezeichnung einer zur Vertretung der Antragstellerinnen | |||||||||
und Antragsteller bevollmächtigten Person unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsdatums und der Wohnadresse. |
(4) Die bevollmächtigte Person muß in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein. Hat die bevollmächtigte Person den Antrag nicht unterzeichnet, so ist diesem eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß sie in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Bei Verhinderung wird die bevollmächtigte Person durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten.
(5) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.
(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 3 und 4 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Entscheidung ist von der Landesregierung der bevollmächtigten Person zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.
(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. | den Gegenstand des Volksbegehrens, | |||||||||
2. | die Frist, innerhalb der die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können (Eintragungsfrist), | |||||||||
3. | den Stichtag. |
(1) Die Eintragungsfrist beträgt eine Woche. Sie darf frühestens acht Wochen nach Kundmachung der Verordnung beginnen und muß spätestens sechs Monate nach Kundmachung der Verordnung enden.
(2) Der Stichtag darf nicht vor Kundmachung der Verordnung nach § 6 und muß mindestens sechs Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist liegen.
Das Eintragungsverfahren ist von den Eintragungsbehörden durchzuführen. Die Aufgaben der Eintragungsbehörden obliegen den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(1) Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die spätestens mit Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist (§ 6) das Wahlrecht zum Landtag besitzen.
(2) Die Gemeinden haben die Stimmberechtigten auf Grund der Landes-Wählerevidenz in Stimmlisten einzutragen.
(1) Die Eintragungsbehörden haben spätestens sechs Wochen vor Beginn der gemäß § 6 festgesetzten Eintragungsfrist, unter Bedachtnahme auf die Anlegung der Landes-Wählerevidenz nach Wahlsprengeln, die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, sowie die Eintragungsstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsräume, kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Eintragungszeit in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten Rücksicht zu nehmen. An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen hat die Eintragungszeit mindestens zwei Stunden zu betragen.
(3) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraumes infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, und die im Besitz einer Stimmkarte gemäß § 13 Abs. 2 sind, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraumes zum Zweck der Eintragung aufzusuchen.
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Volksbegehrens; | |||||||||
b) | die Bezeichnung der Gemeinde und des Eintragungssprengels; | |||||||||
c) | die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Unterschrift das Volksbegehren stellen; | |||||||||
d) | den notwendigen Raum für die Eintragung der Stimmberechtigten mit fortlaufender Zahl, Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Unterschrift und allfällige Anmerkungen. |
(1) Die Gemeinde hat die zur Durchführung des Eintragungsverfahrens erforderlichen Räume samt der notwendigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
(2) Während der Eintragungszeit muß in allen Eintragungsräumen der Text des Volksbegehrens zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen. Die hiefür erforderlichen Textausfertigungen hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
(1) Jede stimmberechtigte Person hat ihr Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Landes-Wählerevidenz sie eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Stimmabgabe mittels Stimmkarte gelten die Bestimmungen der §§ 33, 34, 34a, 53 und 54a LTWO 1995 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Stimmabgabe mittels Briefwahl nicht erfolgen kann, dass Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind (Anlage 4).
(3) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 11) gemacht werden.
(4) Jeder stimmberechtigte Person darf sich nur einmal in die Eintragungslisten eintragen.
(1) Jede stimmberechtigte Person, die während der Eintragungszeit am Eintragungsort erscheint, um sich in die Eintragungsliste einzutragen, hat ihren Familien- und Vornamen zu nennen, ihre Wohnadresse zu bezeichnen und ihre Identität glaubhaft zu machen. Für die Feststellung der Identität der stimmberechtigten Person gelten die Bestimmungen des § 51 LTWO 1995 sinngemäß.
(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Stimmliste eingetragen ist oder eine Stimmkarte besitzt (§ 13 Abs. 2). Ist weder das eine noch das andere der Fall, so ist die Person zur Eintragung nicht zuzulassen. Dies gilt auch für den Fall, daß Zweifel über die Identität der Person nicht behoben werden können.
(3) Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Die Eintragung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. | den Familien- und Vornamen der stimmberechtigten Person, | |||||||||
2. | ihr Geburtsdatum, | |||||||||
3. | ihre Wohnadresse sowie | |||||||||
4. | ihre eigenhändige Unterschrift. |
(5) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein der stimmberechtigten Person von der Vollständigkeit und der Richtigkeit ihrer Angaben gemäß Abs. 4 und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.
(6) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Stimmliste anzumerken.
Ungültig sind Eintragungen, die
1. | von nicht stimmberechtigten Personen stammen, | |||||||||
2. | nicht die im § 14 Abs. 4 angeführten Daten sowie die Unterschrift der stimmberechtigten Person enthalten, oder | |||||||||
3. | von Bürgerinnen oder Bürgern herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben. |
Für das Eintragungsverfahren gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der §§ 45, 48, 50 und 54 LTWO 1995.
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde unverzüglich die Eintragungslisten abzuschließen und die Summe der gültigen Eintragungen festzustellen.
(2) Über diese Feststellung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen und auf schnellstem Weg der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. In diesem Bericht sind auch die Fälle der Nichtzulassung zur Eintragung (§ 14 Abs. 3) festzuhalten.
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die Ermittlungen der Eintragungsbehörde zu überprüfen und die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereich festzustellen.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese ist mit den Berichten der Eintragungsbehörden samt Beilagen auf schnellstem Weg der Landeswahlbehörde zu übersenden.
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften (§ 18 Absatz 2) und sonstigen Unterlagen die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln.
(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund dieser Ermittlung festzustellen, ob ein Volksbegehren im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 L-VG vorliegt oder nicht. Diese Feststellung ist unverzüglich im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
(3) Das Zustandekommen eines Volksbegehrens gemäß § 1 Absatz 4 ist vom Präsidenten des Landtages unverzüglich im Landesamtsblatt kundzumachen.
(1) Der bevollmächtigten Person des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 17 bis 19) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nominiert werden.
(2) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben sich mit einer von der bevollmächtigten Person des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.
Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung (§ 19 Absatz 2) an kann das von der Landeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von der bevollmächtigten Person des Einleitungsantrages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Landeswahlbehörde zu enthalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde richtigzustellen.
(1) Wurde die Feststellung der Landeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinne des Artikels 30 L-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren samt allfälliger Begründung und Unterlagen unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Die Landesregierung hat das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln.
Wer in den Antragslisten eine andere als seine Unterschrift oder seine Unterschrift mehrmals einträgt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbegehren nach diesem Gesetz.
Sofern in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, so sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)