(1) Wurde die Feststellung der Landeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinne des Artikels 30 L-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren samt allfälliger Begründung und Unterlagen unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Die Landesregierung hat das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln.
0 Kommentare zu § 22 Bgld. VBGG