(1) Jede stimmberechtigte Person hat ihr Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Landes-Wählerevidenz sie eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Stimmabgabe mittels Stimmkarte gelten die Bestimmungen der §§ 33, 34, 34a, 53 und 54a LTWO 1995 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Stimmabgabe mittels Briefwahl nicht erfolgen kann, dass Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind (Anlage 4).
(3) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 11) gemacht werden.
(4) Jeder stimmberechtigte Person darf sich nur einmal in die Eintragungslisten eintragen.
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