§ 19 Bgld. VBGG Ergebnis

Bgld. VBGG - Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften (§ 18 Absatz 2) und sonstigen Unterlagen die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund dieser Ermittlung festzustellen, ob ein Volksbegehren im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 L-VG vorliegt oder nicht. Diese Feststellung ist unverzüglich im Landesamtsblatt zu verlautbaren.

(3) Das Zustandekommen eines Volksbegehrens gemäß § 1 Absatz 4 ist vom Präsidenten des Landtages unverzüglich im Landesamtsblatt kundzumachen.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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