Ungültig sind Eintragungen, die
1. | von nicht stimmberechtigten Personen stammen, | |||||||||
2. | nicht die im § 14 Abs. 4 angeführten Daten sowie die Unterschrift der stimmberechtigten Person enthalten, oder | |||||||||
3. | von Bürgerinnen oder Bürgern herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben. |
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