(1) Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die Ermittlungen der Eintragungsbehörde zu überprüfen und die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereich festzustellen.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese ist mit den Berichten der Eintragungsbehörden samt Beilagen auf schnellstem Weg der Landeswahlbehörde zu übersenden.
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