Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbegehren nach diesem Gesetz.
In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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