Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbegehren nach diesem Gesetz.
In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 Bgld. VBGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Bgld. VBGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 Bgld. VBGG