§ 24b Bgld. VBGG

Bgld. VBGG - Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
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