(1) Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die spätestens mit Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist (§ 6) das Wahlrecht zum Landtag besitzen.
(2) Die Gemeinden haben die Stimmberechtigten auf Grund der Landes-Wählerevidenz in Stimmlisten einzutragen.
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