§ 8 Bgld. VBGG Eintragungsbehörden

Bgld. VBGG - Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Das Eintragungsverfahren ist von den Eintragungsbehörden durchzuführen. Die Aufgaben der Eintragungsbehörden obliegen den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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