§ 21 Bgld. VBGG Anfechtung des Ergebnisses

Bgld. VBGG - Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung (§ 19 Absatz 2) an kann das von der Landeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von der bevollmächtigten Person des Einleitungsantrages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Landeswahlbehörde zu enthalten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde richtigzustellen.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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