§ 3 Bgld. VBGG Antrag

Bgld. VBGG - Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Ein Antrag darf nur ein einziges Volksbegehren enthalten.

(2) Der Antrag muß von mindestens 2 000 Personen, die in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sind, unterzeichnet sein (Antragstellerinnen oder Antragsteller).

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

das Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes

b)

die Bezeichnung einer zur Vertretung der Antragstellerinnen

und Antragsteller bevollmächtigten Person unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsdatums und der Wohnadresse.

(4) Die bevollmächtigte Person muß in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein. Hat die bevollmächtigte Person den Antrag nicht unterzeichnet, so ist diesem eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß sie in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Bei Verhinderung wird die bevollmächtigte Person durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten.

(5) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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