§ 6 Bgld. VBGG Verordnung über die Durchführung des Eintragungsverfahrens

Bgld. VBGG - Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat zu enthalten:

1.

den Gegenstand des Volksbegehrens,

2.

die Frist, innerhalb der die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können (Eintragungsfrist),

3.

den Stichtag.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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