(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. | den Gegenstand des Volksbegehrens, | |||||||||
2. | die Frist, innerhalb der die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können (Eintragungsfrist), | |||||||||
3. | den Stichtag. |
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