§ 2 Bgld. VBGG

Bgld. VBGG - Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Bei der Durchführung von Volksbegehren haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden, die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Sonderwahlbehörden nach § 10 Abs. 1 Z 1 LTWO 1995 mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der LTWO 1995 sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. VBGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. VBGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. VBGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. VBGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. VBGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. VBGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Bgld. VBGG
§ 2a Bgld. VBGG