§ 14 Bgld. VBGG Durchführung der Eintragung

Bgld. VBGG - Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Jede stimmberechtigte Person, die während der Eintragungszeit am Eintragungsort erscheint, um sich in die Eintragungsliste einzutragen, hat ihren Familien- und Vornamen zu nennen, ihre Wohnadresse zu bezeichnen und ihre Identität glaubhaft zu machen. Für die Feststellung der Identität der stimmberechtigten Person gelten die Bestimmungen des § 51 LTWO 1995 sinngemäß.

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Stimmliste eingetragen ist oder eine Stimmkarte besitzt (§ 13 Abs. 2). Ist weder das eine noch das andere der Fall, so ist die Person zur Eintragung nicht zuzulassen. Dies gilt auch für den Fall, daß Zweifel über die Identität der Person nicht behoben werden können.

(3) Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Die Eintragung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

den Familien- und Vornamen der stimmberechtigten Person,

2.

ihr Geburtsdatum,

3.

ihre Wohnadresse sowie

4.

ihre eigenhändige Unterschrift.

(5) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein der stimmberechtigten Person von der Vollständigkeit und der Richtigkeit ihrer Angaben gemäß Abs. 4 und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.

(6) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Stimmliste anzumerken.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Bgld. VBGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Bgld. VBGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Bgld. VBGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Bgld. VBGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Bgld. VBGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 Bgld. VBGG
§ 15 Bgld. VBGG