(1) Mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, ein Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) zu stellen.
(2) Volksbegehren nach Absatz 1 unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.
(3) Ein Volksbegehren kann auch von
1. | mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder | |||||||||
2. | mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse | |||||||||
gestellt werden. Die Gemeinderatsbeschlüsse haben das Volksbegehren in der Form eines Gesetzesentwurfes zu enthalten. |
(4) Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 kommt dann zustande, wenn die übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüsse innerhalb von sechs Monaten beim Präsidenten des Landtages einlangen. Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.
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