(1) Die Eintragungsfrist beträgt eine Woche. Sie darf frühestens acht Wochen nach Kundmachung der Verordnung beginnen und muß spätestens sechs Monate nach Kundmachung der Verordnung enden.
(2) Der Stichtag darf nicht vor Kundmachung der Verordnung nach § 6 und muß mindestens sechs Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist liegen.
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