§ 11 Bgld. VBGG Eintragungslisten

Bgld. VBGG - Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Volksbegehrens;

b)

die Bezeichnung der Gemeinde und des Eintragungssprengels;

c)

die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Unterschrift das Volksbegehren stellen;

d)

den notwendigen Raum für die Eintragung der Stimmberechtigten mit fortlaufender Zahl, Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Unterschrift und allfällige Anmerkungen.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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