(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Volksbegehrens; | |||||||||
b) | die Bezeichnung der Gemeinde und des Eintragungssprengels; | |||||||||
c) | die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Unterschrift das Volksbegehren stellen; | |||||||||
d) | den notwendigen Raum für die Eintragung der Stimmberechtigten mit fortlaufender Zahl, Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Unterschrift und allfällige Anmerkungen. |
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