Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) (Verfassungsbestimmung) Wird die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder von mindestens 1.500 zum Landtag wahlberechtigten BürgerBürgerinnen und Bürgern innerhalb einer Woche nach Fassung des Gesetzesbeschlusses im Landtag der Landesregierung angezeigt, so darf dieser Gesetzesbeschluß frühestens acht Wochen nach dem Tag der Beschlußfassung im Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht werden.
(2) Im übrigen ist § 4 sinngemäß anzuwenden.
(1) (Verfassungsbestimmung) Wird die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder von mindestens 1.500 zum Landtag wahlberechtigten BürgerBürgerinnen und Bürgern innerhalb einer Woche nach Fassung des Gesetzesbeschlusses im Landtag der Landesregierung angezeigt, so darf dieser Gesetzesbeschluß frühestens acht Wochen nach dem Tag der Beschlußfassung im Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht werden.
(2) Im übrigen ist § 4 sinngemäß anzuwenden.