§ 10 Bgld. VAG

Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Volksabstimmung das Wahlrecht zum Landtag besitzen.

(2) Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme und darf in den Stimmlisten (§ 11) nur einmal eingetragen sein.

(3) Jede stimmberechtigte Person hat das Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Stimmlisten sie eingetragen ist.

(4) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeindeentweder im Wege der Briefwahl oder mittels Stimmabgabe als Stimmkartenwählerin oder Stimmkartenwähler ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkartenmittels Stimmkarte gelten die Bestimmungen der §§ 33, 34 und 53 LTWO 1995 betreffend Ausstellung von Wahlkarten und Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte oder Briefwahlkarte sinngemäß. Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 27.07.2005 bis 22.12.2021

(1) Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Volksabstimmung das Wahlrecht zum Landtag besitzen.

(2) Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme und darf in den Stimmlisten (§ 11) nur einmal eingetragen sein.

(3) Jede stimmberechtigte Person hat das Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Stimmlisten sie eingetragen ist.

(4) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeindeentweder im Wege der Briefwahl oder mittels Stimmabgabe als Stimmkartenwählerin oder Stimmkartenwähler ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkartenmittels Stimmkarte gelten die Bestimmungen der §§ 33, 34 und 53 LTWO 1995 betreffend Ausstellung von Wahlkarten und Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte oder Briefwahlkarte sinngemäß. Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten