(1) Die behördlichen Akte oder von der Straßenverwaltung erteilten Zustimmungen, die aufgrund der in § 43 Abs. 2 genannten Rechtsgrundlagen oder aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 oder seiner Vorgängergesetze ergangen sind, bleiben unberührt. Bereits anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Die Kostenbeitragsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 2 lit. b gilt nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fertiggestellte Straßenbestandteile (Gehsteige, Gehwege, Parkplätze etc).
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eisenbahnzufahrtsstraßen gemäß § 36 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland, LGBl. Nr. 43/1927, bleiben als solche bis zu deren Auflassung (Abs. 4) bestehen. Hinsichtlich der Kostentragung für den weiteren Ausbau und die Erhaltung derselben gilt, dass die Eisenbahnunternehmung zu den Bau- und Erhaltungskosten ein Drittel beizutragen hat, sofern nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels andere Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.
(4) Die Auflassung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eisenbahnzufahrtsstraßen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
(5) Nach der alten Rechtslage gewidmete Landesstraßen und Gemeindestraßen behalten diese Eigenschaft bis zu einer allfälligen Aufhebung der Widmung durch eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3. Wege, deren Errichtung durch das Güterwegeausbauprogramm gefördert wurde, gelten als Güterwege.
(6) Derzeit nach dem Bundesstraßengesetz 1971 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich der Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 dem Land Burgenland übertragen wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen. Auch für Rückübereignungsansprüche hinsichtlich für Bundesstraßenzwecke enteigneter - aber nunmehr dem Land Burgenland übertragenen - Liegenschaften gelten die Bestimmungen des Burgenländischen Straßengesetzes 2005.
(7) Trassenverordnungen gemäß § 4 BStG für Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 dem Land Burgenland übertragen wurden, aber noch nicht fertiggestellt wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.
(8) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 unterzogen.
(9) § 7 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 gilt nur für Planungen von Straßen, mit deren Bau erst nach dem 1. März 2007 begonnen wird.
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