(1) Haben sich die für die Bildung der Interessentengemeinschaft maßgebenden Umstände, insbesondere der Kreis der Interessenten, geändert, so ist die Interessentengemeinschaft durch Änderung der Satzung umzubilden.
(2) Ist die Herstellung des Güterweges abgeschlossen, so gilt die Interessentengemeinschaft als aufgelöst, wenn im Rahmen der Kollaudierung durch die Landesregierung festgestellt wird, dass sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind, und der Gemeinderat den Weg mit Verordnung zum Güterweg erklärt hat.
0 Kommentare zu § 23 Bgld. SG 2005