(1) Die Interessentengemeinschaft hat mit der finanziellen Abwicklung des Bauvorhabens die Landesregierung zu beauftragen.
(2) Spätestens innerhalb von einem Jahr nach Abschluss des Güterwegbaues ist die Endabrechnung über die Kosten der Herstellung durchzuführen. Die Endabrechnung ist samt allen zur Beurteilung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit notwendigen Unterlagen mindestens drei Monate lang beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Interessentengemeinschaft aufzulegen. Von der Auflage zur Einsichtnahme sind alle Mitglieder der Interessentengemeinschaft nachweislich zu verständigen.
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