(1) Die Organe der Interessentengemeinschaft sind insbesondere
1. | die Mitgliederversammlung, | |||||||||
2. | der Vorsitz (die oder der Vorsitzende) und dessen Stellvertretung sowie | |||||||||
3. | die Kassenführung (die Kassenführerin oder der Kassenführer). |
(2) Die Mitgliederversammlung ist erstmals von einem Gründungsmitglied der Interessentengemeinschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rechtspersönlichkeit einzuberufen. Nach ihrem ersten Zusammentritt ist sie vom Vorsitz je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitz, die Stellvertretung, die Kassenführung und andere Organe.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung
1. | über grundsätzliche, die Interessentengemeinschaft betreffende Angelegenheiten, wie insbesondere die Aufbringung der finanziellen Mittel für die Herstellung des Güterweges, | |||||||||
2. | über Angelegenheiten, die ihr in der Satzung vorbehalten sind. |
(4) Der Vorsitz vertritt die Interessentengemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse. Bei der Führung der laufenden Geschäfte wird der Vorsitz von der Kassenführung unterstützt. Urkunden sind vom Vorsitz gemeinsam mit der Kassenführung zu fertigen.
(5) Die Stellvertretung übernimmt im Verhinderungsfall die Aufgaben des Vorsitzes.
(6) Für die Wahl des Vorsitzes, der Stellvertretung und der Kassenführung sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie es seinem Beitragsanteil gemäß § 21 Abs. 3 entspricht.
(7) Die näheren Regelungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Interessentengemeinschaft sind in der Satzung festzulegen.
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