(1) Die Interessentengemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wird durch schriftliche Vereinbarung der Interessenten gebildet.
(2) Interessenten sind
1. | die Eigentümerinnen und Eigentümer jener landwirtschaftlichen Betriebe bzw. solcher Grundstücke, die durch den Güterweg aufgeschlossen werden, | |||||||||
2. | sonstige Personen, die durch den Güterweg einen besonderen verkehrsmäßigen Vorteil erlangen, und der Interessentengemeinschaft beitreten wollen. |
(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Interessentengemeinschaft hat eine Satzung und einen Trassenvorschlag für den Güterweg zu enthalten und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Gemeinde. Diese ist zu erteilen, wenn die Satzung dem § 21 Abs. 1 entspricht, auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält und der Trassenvorschlag offensichtlich den Grundsätzen der §§ 7 und 8 nicht widerspricht. Der Trassenvorschlag hat den Straßenverlauf durch Festlegung der Straßenachse in horizontaler Lage planlich darzustellen und schriftlich zu erläutern.
(4) Die beabsichtigte Bildung der Interessentengemeinschaft ist der Gemeinde unter Vorlage der Satzung anzuzeigen und gilt als genehmigt, wenn seitens der Gemeinde nicht binnen vier Wochen ab Einlangen die Bildung der Interessentengemeinschaft untersagt wird.
(5) Mit der Nichtuntersagung erlangt die Interessentengemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Sie bzw. ihre Mitglieder haften nach Maßgabe der Satzung für die Beiträge. Die Haftung kann auch von der Gemeinde durch Beschluss des Gemeinderates übernommen werden.
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