(1) Die Satzung einer Interessentengemeinschaft hat jedenfalls zu enthalten:
1. | den Namen, Sitz und Zweck der Interessentengemeinschaft, letzterer muss dem Trassenvorschlag entsprechen; | |||||||||
2. | die Mitglieder der Interessentengemeinschaft; | |||||||||
3. | den für jedes einzelne Mitglied bestimmten Beitragsanteil, sowie Regelungen über die Anrechnung von Sach- und Arbeitsleistungen auf die Beitragsanteile; | |||||||||
4. | Bestimmungen über Wahlen, die Beschlussfassung sowie über die Funktionsdauer der Organe; | |||||||||
5. | die Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorbehalten sind; | |||||||||
6. | die Regelung über die anteilsmäßige Haftung für Verbindlichkeiten der Interessentengemeinschaft; | |||||||||
7. | Bestimmungen über die Fortführung der Geschäfte der Interessentengemeinschaft im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit durch die Gemeinde. |
(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Gemeinde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht und auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Satzungsänderung von der Gemeinde nicht binnen vier Wochen ab Einreichung der geänderten Satzung untersagt wird.
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