(1) Güterwege können von einer Interessentengemeinschaft nur im Einvernehmen mit der Gemeinde hergestellt werden. Die Kosten der Herstellung hat die Interessentengemeinschaft zu tragen. Der Verordnung des Gemeinderates, mit welcher der Weg zum Güterweg erklärt wird, ist der Trassenvorschlag der Interessentengemeinschaft (§ 19 Abs. 3 und 4) zu Grunde zu legen, soweit nicht im Hinblick auf die §§ 6, 7 und 8 Abänderungen erforderlich sind.
(2) Die Gemeinden, durch deren Gebiet der Güterweg führt, können dem öffentlichen Verkehrsinteresse innerhalb ihrer Gemeinde entsprechende Anteile der Herstellungskosten selbst tragen. Die Höhe dieser Kostenbeteiligung ist mit Beschluss des Gemeinderates in Prozenten der Herstellungskosten festzulegen.
(3) Zu den Kosten der Herstellung, Erhaltung und Sanierung von Güterwegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden. Dieser Beitrag kann auch in Form von Personal- oder Sachleistungen, wie Beistellung von Arbeitskräften, Baumaterial und Maschinen, geleistet werden. Gleiches gilt für Wege, die im Zuge von Zusammenlegungsverfahren nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970 in der geltenden Fassung, errichtet wurden.
(4) Die Zuerkennung des Beitrages gemäß Abs. 3 kann an Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Ausführung des Straßenbaues geknüpft werden; insbesondere kann sich das Land ausbedingen, dass alle oder bestimmte Herstellungs- und Erhaltungstätigkeiten unter der Leitung oder Aufsicht des Landes vorzunehmen sind und dass die Endabrechnung der Baukosten dem Land zur Prüfung vorzulegen ist.
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