§ 18 Bgld. SG 2005 Straßenbaulast für Güterwege

Bgld. SG 2005 - Burgenländisches Straßengesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Güterwege können von einer Interessentengemeinschaft nur im Einvernehmen mit der Gemeinde hergestellt werden. Die Kosten der Herstellung hat die Interessentengemeinschaft zu tragen. Der Verordnung des Gemeinderates, mit welcher der Weg zum Güterweg erklärt wird, ist der Trassenvorschlag der Interessentengemeinschaft (§ 19 Abs. 3 und 4) zu Grunde zu legen, soweit nicht im Hinblick auf die §§ 6, 7 und 8 Abänderungen erforderlich sind.

(2) Die Gemeinden, durch deren Gebiet der Güterweg führt, können dem öffentlichen Verkehrsinteresse innerhalb ihrer Gemeinde entsprechende Anteile der Herstellungskosten selbst tragen. Die Höhe dieser Kostenbeteiligung ist mit Beschluss des Gemeinderates in Prozenten der Herstellungskosten festzulegen.

(3) Zu den Kosten der Herstellung, Erhaltung und Sanierung von Güterwegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden. Dieser Beitrag kann auch in Form von Personal- oder Sachleistungen, wie Beistellung von Arbeitskräften, Baumaterial und Maschinen, geleistet werden. Gleiches gilt für Wege, die im Zuge von Zusammenlegungsverfahren nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970 in der geltenden Fassung, errichtet wurden.

(4) Die Zuerkennung des Beitrages gemäß Abs. 3 kann an Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Ausführung des Straßenbaues geknüpft werden; insbesondere kann sich das Land ausbedingen, dass alle oder bestimmte Herstellungs- und Erhaltungstätigkeiten unter der Leitung oder Aufsicht des Landes vorzunehmen sind und dass die Endabrechnung der Baukosten dem Land zur Prüfung vorzulegen ist.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 Bgld. SG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Bgld. SG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 Bgld. SG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 Bgld. SG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 Bgld. SG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 Bgld. SG 2005
§ 19 Bgld. SG 2005