Zwecks Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann das Land (Landesstraßenverwaltung) aus den für den Ausbau und die Erhaltung der Landesstraßen vorgesehenen Mitteln entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Landesstraßen bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt ist.
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