(1) Der Bau und die Erhaltung von Landesstraßen B und Landesstraßen L erfolgt aus Landesmitteln, insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Werden neben den Landesstraßen im Freiland Begleitwege, Gehsteige, Gehwege oder Radwege auf Wunsch der Gemeinde errichtet, sind die Kosten der Asphaltierung von den Gemeinden zu tragen.
(3) Die Kosten für die Beleuchtung von Fahrbahnteilern, die als geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen knapp außerhalb des Ortsgebietes ohne verkehrstechnische Notwendigkeit auf Wunsch von Gemeinden errichtet werden, sind ebenfalls von den Gemeinden zu tragen.
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