(1) Muss eine Straße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch ein Unternehmen oder durch deren Kundschaften oder Zulieferern oder aufgrund der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten in einer aufwändigeren Weise gebaut oder erhalten werden (zB Erfordernis eines Abbiegestreifens, einer Straßenbeleuchtung, einer Verkehrslichtsignalanlage, Umbau einer Kreuzung in eine Kreisverkehrsanlage, Verstärkung des Oberbaues), als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat das Unternehmen oder der Verkehrsinteressent dem Straßenerhalter die Mehrkosten zu vergüten.
(2) Handelt es sich um mehrere Unternehmen oder Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilig aufzuteilen.
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