Die Kosten des Baues und der Erhaltung der Straßen sind vom jeweiligen Straßenerhalter zu tragen, sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder von Dritten auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen des Straßenerhalters übernommen werden. Die von der jeweiligen Straßenverwaltung aus Verträgen nach den §§ 36 und 37 gezogenen Entgelte sowie die gemäß § 41 eingehobenen Strafgelder sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Straßen zu verwenden.
0 Kommentare zu § 10 Bgld. SG 2005