(1) In Ortsgebieten im Sinne des § 2 Straßenverkehrsordnung 1960 trägt das Land (die Landesstraßenverwaltung) die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:
a) | für die Fahrstreifen der Hauptfahrbahn in der verkehrstechnisch notwendigen Breite und im verkehrstechnisch notwendigen Ausmaß einschließlich erforderlicher Kunstbauten, jedoch ausgenommen Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen, | |||||||||
b) | für je einen durchgehenden Randstein beiderseits der Fahrbahn, | |||||||||
c) | für Fahrbahnteiler, | |||||||||
d) | für Grünstreifen und Bepflanzungen im Straßenraum zur Verbesserung der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs, | |||||||||
e) | für Busbuchten im Kraftfahrlinienbetrieb, | |||||||||
f) | für den Unterbau sowie den Oberbau bis zum Planum der ungebundenen Tragschicht von Gehsteigen, Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen einschließlich zugehöriger Kunstbauten, | |||||||||
g) | für Wasserableitungsanlagen vom Einlauf bis zur Einleitung in den Längskanal sowie bei Straßenumbauten für die Anpassung dieser Anlagen und der Anpassung der Schachtabdeckungen des Längskanals |
(2) Im Ortsgebiet tragen die Gemeinden die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:
a) | für alle baulichen Maßnahmen, die über die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen hinausgehen, | |||||||||
b) | für den Oberbau ab dem Planum der ungebundenen Tragschicht der in Abs. 1, Z f angeführten Anlagen, | |||||||||
c) | für Nebenfahrbahnen, | |||||||||
d) | für Parkplätze, | |||||||||
e) | für Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer, | |||||||||
f) | für Straßenbeleuchtungsanlagen (ausgenommen Anlagen zur Beleuchtung von Schutzwegen oder anderen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs). | |||||||||
Für die unter lit. c) bis e) genannten Bestandteile haben die Gemeinden die Kosten aber nur zu tragen, wenn diese Bestandteile im Einvernehmen mit der Gemeinde errichtet wurden. |
(3) Für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer haben die Gemeinden auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen. Die Landesstraßenverwaltung hat den Gemeinden hiefür eine Entschädigung zu entrichten. Die Höhe der Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung für das gesamte Landesgebiet festzulegen. In dieser Verordnung ist ein angemessener Beitrag für die Mitbenützung des Längskanales festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages sind die durchschnittlichen Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung des Längskanales einerseits und die Mehrbeanspruchung durch die auf der Landesstraße anfallenden Straßenabwässer andererseits zu berücksichtigen.
(4) Die Gemeinden können beim Neu- oder Umbau von Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen und Parkplätzen mit den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft einen den angemessenen Herstellungskosten entsprechenden Kostenersatz vereinbaren.
(5) Das Land (die Landesstraßenverwaltung) kann für den Bau von Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile oder allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 von Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Soweit bestehende Anlagen durch Baumaßnahmen an Landesstraßen erweitert oder wiederhergestellt werden müssen, obliegt die Kostentragung für die Baumaßnahmen zur Gänze dem Land (der Landesstraßenverwaltung).
(6) Die Gemeinden haben für die Erhaltung der Gehsteige, Gehwege, Hauszufahrtsbereiche, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Fußgängeraufstandsflächen bei Fahrbahnteilern, Radwege, Geh- und Radwege und Parkplätze, für die Erhaltung und Pflege der Grünflächen und der Bepflanzungen sowie für die Erhaltung und den Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlagen aufzukommen. Die Erhaltung der Landesstraßen über dieses Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen Kostenersatz für die Aufwendungen bei jederzeitigem Widerruf übertragen werden.
(7) Die Gemeinden haben für die Abfuhr des vom Land (der Landesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Landesstraße entfernten Schnees auf eigene Kosten zu sorgen.
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